Fehlerhaftes Impressum stellt keinen Bagatellverstoß dar, OLG Hamm, Az. 4 U 213/08
Ein fehlerhaftes oder unzureichendes Impressum ist oftmals Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.09, Az. 4 U 213/08) stellt auch das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Handelsregisterangabe und der entsprechenden Nummer sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer keinen Bagatellverstoß dar.
Die Angabe der Handelsregisternummer dient nämlich nach Auffassung des OLG Hamm einerseits der Identifizierung des Anbieters und stellt andererseits eine Art Existenznachweis dar. Außerdem weisen die Richter darauf hin, dass sich hieraus die gesellschaftlichen Haftungsgrundlagen ergeben. Diese Umstände seien für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung und können daher keinesfalls als wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.
Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben nach Ansicht des OLG Hamm verbietet, müsse entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG gelten.
Die rechtssichere Gestaltung des Impressums einer Internetseite und der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben sollte angesichts dieser aktuellen Entscheidung keinesfalls vernachlässigt werden. Es drohen in Verbindung mit einer Abmahnung schließlich auch erhebliche wirtschaftliche Risiken. In der vorliegenden Fallkonstellation sah das OLG Hamm einen Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR für eine Abmahnung aufgrund eines wegen fehlender Angabe von Handelsregister und Handelsregisternummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer unzureichenden Impressums als angemessen an. Der Abgemahnte musste die auf dieser Grundalge berechneten Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung tragen.



